§ 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,

    2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr.1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,

    3. einer

      a) nach § 2a oder

      b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11 a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c

    erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,

    5. entgegen § 4 Abs.1 ein Wirbeltier tötet,

    6. entgegen § 4a Abs.1 ein warmblütiges Tier schlachtet,

    7. entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs.1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,

    8. einem Verbot nach § 6 Abs.1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs.1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,

    9. entgegen § 6 Abs.1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs.1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,

    9a. entgegen § 6 Abs.1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

    10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,

    11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,

    12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs.1 erforderliche Genehmigung durchführt,

    13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

    14. entgegen § 8a Abs.1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

    15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,

    16. entgegen § 8b Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,

    17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs.1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt,

    18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,

    19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs.1 oder 2 sorgt,

    20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

    20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,

    21. entgegen § 11 a Abs.1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

    21 a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11 a Abs. 4 Satz 1 einführt,

    22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,

    23. entgegen § 11 c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,

    24. (aufgehoben),

    25. entgegen § 13 Abs.1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,

    25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

    26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder

    27. (aufgehoben).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.



§§§ Nach oben § 19 Glossare