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Hecken und Sträucher schneiden

Hecken und Gebüsch sind wertvolle Habitate und Brutstätten für Kleinlebewesen. Allgemein bekannt ist, daß die Offenbrüter unter den heimschen Voögeln auf dichtes Gebüsch angewiesen sind, um ungestört nisten und brüten zu können. Ist eine Hecke zu schmal, wird sie gar nicht erst angenommen. Werden Hecken und Sträucher während der Brut geschnitten, verlassen die brütenden Vögel häufig ihr Nest, oder sie werden leichte Beute von Beutegreifern, etwa der verschiedenen Rabenvögel, des Eichhörnchens etc.

Weniger bekannt seint zu sein, daß Hecken und Sträucher zum Schutz besonders geschützter Tierarten in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September selbst einen gewissen Schutz genießen – die Bundesländer haben in ihren Landschaftgesetzen entsprechende Vorschriften erlassen. In den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 28. Februar 1998 etwa ist zu lesen:

Rückschnitt von Hecken und Gebüsch nach dem 01. März – § 64 Landschaftsgesetz
Gemäß § 64 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken und Gebüsch zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Außerdem stehen die Nist- und Brutstätten der besonders geschützten Arten unter dem Schutz des § 20 f Bundesnaturschutzgesetz.
Alle heimischen Vögel zählen zu diesen besonders geschützten Arten.
Beide Regelungen haben den Sinn und Zweck, den heimischen Vögeln, die bereits im zeitigen Frühjahr mit dem Brutgeschäft beginnen, ungestörte Nistmöglichkeiten zu erhalten.
Deshalb müssen gröbere Arbeiten bis Ende Februar abgeschlossen sein; ab dem 1. März ist ein "auf den Stock setzen" von Gebüsch und Hecken nicht mehr erlaubt. Dies gilt auch für Gärten.
Form- und Pflegeschnitte an Hecken, bei denen allerdings nur die diesjährigen frischen Triebe zurückgeschnitten werden dürfen, sind nach wie vor erlaubt, wenn sich in der betroffenen Hecke keine bebrüteten Nester befinden.
Falls aus akuten Gründen der Verkehrssicherung die gesetzliche Regelung nicht eingehalten werden kann, sollte man sich vorher mit der Unteren Landschaftsbehörde, Telefon 89-94815, in Verbindung setzen – auch hier kann im begründeten Einzelfall eine Ausnahmeregelung zugelassen werden.

Diese Formulierungen lassen schon ahnen, wie dieses Verbot, wenn es denn bekannt ist, gehandhabt wird:


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