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- BArtSchV
- "Bundesartenschutzverordnung": eine auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erstmals am 19.12.1986 erlassene Rechtsverordnung, die den Schutz der Tier- und Pflanzenarten konkretisiert und die Regelungen des 1973 geschlossenen Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES bzw. WA) ausweitet.
- BNatSchG
- "Bundesnaturschutzgesetz": die ursprünglich im Dezember 1976 in Kraft getretene gesetzliche Grundlage des Naturschutzes, der nicht nur für Naturschutzgebiete (NSG) gilt. § 1 des BNatSchGes definiert die " Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege":
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz). [...]
Auf Grundlage des BNatSchGes können durch Rechtsverordnung "Naturschutzgebiete" und "Naturparks", "Naturdenkmäler" und "Landschaftsschutzgebiete" ausgewiesen bzw. eingerichtet und erhalten werden. Eigentümer und Besitzer und anderweitig Nutzungsberechtigte haben die zum Schutz solcher Flächen verordneten Nutzungsbeschränkungen und Maßnahmen zu dulden.
- Berner Übereinkommen
- Konvention zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume in Europa, abgeschlossen 1979 in Bern.
- Bonner Konvention
- Abkürzung für das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, das 1979 in Bonn geschlossen wurde.
- BWildSchV
- Die "Bundeswildschutzverordnung" ...
- CITES
- Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora übersetzt man im Deutschen mit "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (siehe dort).
- EG-Vogelschutzrichtlinie
- Konvention von 1979 zur Erhaltung aller europäischen Vogelarten durch Errichtung besonderer Schutzgebiete. Die Richtlinie wurde erst 1987 in deutsches Artenschutzrecht überführt und schon 1994 auf deutsches Betreiben durch Aussetzen des Schutzes für fünf Rabenvögel wieder verwässert.
- Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
- Die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist ein Abkommen der EG von 1992, das die Ziele der Ramsar-Konvention, der Bonner Konvention, des Berner Übereinkommens und der EG-Vogelschutzrichtlinie vereinheitlichen soll. Es verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Schaffung eines europaweiten Netzes von Schutzgebietes für besonders selötene Tier- und Pflanzenarten unter der Bezeichnung "Natura 2000".
- Ramsar-Konvention
- Das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung wurde 1971 in der iranischen Stadt Ramsar abgeschlossen. Es ist das erste globale Naturschutzabkommen, das allerdings wie viele seiner nachfolger nicht verbindlich ist.
- TRAFFIC
- Trade Records Analysis of Flora and Fauna in Commerce ist eine vor allem vom WWF und der IUNC getragenes Netzwerk von in mehr als 20 Ländern arbeitenden Artenschutzbüros, die den Handel mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten überwachen und dokumentieren sollen.
- Übereinkommen über die biologische Vielfalt
- Ein 1992 in Rio de Janeiro geschlossenes Naturschutzabkommen, das nicht konkretisiert wurde und daher weitgehend unverbindlich bleibt.
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)
- Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (kurz: "Washingtoner Artenschutzübereinkommen") ist die deutsche Übersetzung des englischen Begriffs Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, abgekürzt "CITES". Diese Wirtschaftskonvention (!) wurde 1973 in Washington geschlossen und soll den internationalen Handel und wilden Tieren und Pflanzen grenzüberschreitend regeln und gefährdete Arten vom Handel ausschließen. Dazu teilt sie die gefährdeten Arten in drei Schutzkategorien ein; die vom Aussterben bedrohten stehen in Anhang I und dürfen nicht mehr gehandelt werden, die weniger gefährdeten stehen in Anhang II, der Handel mit ihnen ist beschränkt und soll kontrolliert werden. Diese Konvention ist erfolgreicher als manche reine Artenschutzkonvention.
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